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Deutsche Bahn will Kundendaten vermarkten

Die Deutsche Bahn plant die Daten ihrer Reisenden zu vermarkten. Danach sollen Informationen von Vielfahrern an Banken, Versicherungen oder Fast-Food-Ketten verkauft werden. Während Datenschützer gegen das Geschäftsmodell protestieren, dementiert die Bahn.

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Arbeitnehmer-Datenschutz: Reform vor dem Aus

Nach heftigen Protesten von Datenschützern, Gewerkschaften und Arbeitgebern gegen die geplante Überwachung von Beschäftigten will die schwarz-gelbe Koalition ihre umstrittenen Pläne zum Arbeitnehmerdatenschutz überarbeiten. Die geplante Verabschiedung ihres Gesetzesentwurfes ist damit erst einmal vom Tisch.

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Aktuelle Diskussion

Gesetz zur Bestandsdatenauskunft passiert Bundesrat

Ausgerechnet am internationalen Tag der Pressefreiheit berät sich der Bundesrat zum umstrittenen Gesetz zur Bestandsdatenauskunft über Internetnutzer und Passwörter.

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Facebook-Fahndung in der Diskussion

Seit einiger Zeit schon bezieht die Polizei Hannover das soziale Netzwerk Facebook in ihre Ermittlungen ein. Ein Beispiel, das aufgrund von Fahndungserfolgen Schule machen könnte.

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Wichtige Änderungen der Datenschutznovelle

Am 01.09.2012 wird eine entscheidende Änderung der Datenschutznovelle in Kraft treten. Die betrifft vor allem den Datenschutz bei Werbung.

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Grundsatzurteil Vorratsdatenspeicherung

2010-03-04 12:33

Die bisherige Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland ist verfassungswidrig.

Das Bundesverfassungsgericht erklärt das umstrittene Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung in seiner jetzigen Form für nichtig. Alle deutschen Telekommunikationsanbieter werden zur Löschung bislang gespeicherten Daten verpflichtet. Unter schärferen Sicherheits- und Transparenzvorkehrungen soll die Vorratsdatenspeicherung für die Sicherheitsbehörden jedoch weiterhin grundsätzlich zulässig sein.

Am 02. März 2010 urteilte das deutsche Bundesverfassungsgericht, dass die deutsche Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung gegen das Fernmeldegeheimnis des Artikels 10 des Grundgesetzes verstößt und somit verfassungswidrig ist (Az. 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08). Laut den Richtern wiegt die Verfassungswidrigkeit dieser Regelungen so schwer, dass sie auch nicht in eingeschränktem Umfang übergangsweise weiter angewendet werden dürfen. Vorhandene Daten sind zu löschen und Provider dürfen ab sofort nicht mehr auf Vorrat speichern.

Soweit das Urteil im bislang umfangreichsten Massenklageverfahren in der Geschichte des Gerichts. Seit 2008 wurden Verbindungsdaten aller deutschen Bürger aus der Telefon-, Mail-, und Internetnutzung sowie Handy-Standortdaten sechs Monate lang gespeichert. Als Umsetzung einer EU-Richtlinie sollten sie für Zwecke der Strafverfolgung sowie der Gegenwehr abrufbar sein. 35 000 Bürger legten 2009 schließlich Beschwerde gegen dieses Gesetz ein.

 

Hilfestellung für die Neugestaltung


Ganz abschaffen muss der Gesetzgeber die Vorratsdatenspeicherung dem Urteil zufolge jedoch nicht. Schließlich wurde die Zulässigkeit der den Regeln zugrunde liegenden EU-Richtlinie auch nicht in Frage gestellt. Das Problem sei allein die nationale Umsetzung. So ist eine Sammlung auf Vorrat gespeicherter Daten zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken zwar untersagt - mit einer richterlichen Anordnung in erforderlichen Einzelfällen dürfen die Daten allerdings weiterhin verwendet werden, wenn eine konkrete Gefahr für Leib und Leben, Gefahren für den Bestand des Bundes oder eines Bundeslandes bestehen. Für die Strafverfolgung, also der Aufklärung begangener Straftaten soll ein Verdacht auf eine "schwere Straftat" ausreichen.

 

Die hierfür nötige Neugestaltung der Vorratsdatenspeicherung bedarf nach Ansicht des Gerichts einiger anspruchsvoller und normenklarer Regelungen bezüglich Datenschutz, Datensicherheit, Transparenz und Zugriffsrechte. Konkret werden hier zum Beispiel Verschlüsselung und getrennt Speicherung angeführt. Auch die Zugriffsrechte von Nachrichtendiensten müssten auf diese Weise "wirksam begrenzt" werden. Ebenso verweist das Gericht in diesem Zusammenhang auf die Notwenigkeit wirksamer Sanktionen bei Verstößen der staatlichen Ermittler, sowie auf die Gewährung von Rechtsschutzmöglichkeiten für betroffene Kommunikationsteilnehmer. Für besonders zu schützende Formen der Kommunikation, wie etwa für kirchliche Beratungsstellen, müsse nach Ansicht des Gerichts auch die Möglichkeit eines grundsätzlichen Übermittlungsverbotes bestehen.

 

IP-Adressen als Sonderfall


Seit Jahren diskutieren Rechtsgelehrte und Gerichte darüber, ob Internet-Zugangsanbieter auf Zuruf konkrete Nutzer von IP-Adressen identifizieren müssen. Die nun ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts beinhalten auch dazu entsprechende Ausführungen. Da die Ermittler selbst keinen Zugriff auf die Daten erhalten, sondern nur personenbezogene Auskünfte über den Inhaber eines bestimmten Anschlusses erhalten, sieht das Gericht darin lediglich eine mittelbare Verwendung der gespeicherten Daten. Somit kann der Gesetzgeber die Verwendung dieser Daten auch ohne begrenzende Straftaten, Rechtsgüterkataloge oder einen Richtervorbehalt erlauben. Möglicherweise bietet sich somit hier auch ein Hintertürchen für die Piratenjäger der Unterhaltungsindustrie.

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