- Startseite
- Externer Datenschutzbeauftragter
- Einführung Datenschutz
- Seminare & Ausbildung
- Service
- Kontakt
2010-03-04 12:33
Das Bundesverfassungsgericht
erklärt das umstrittene Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung in seiner
jetzigen Form für nichtig. Alle deutschen Telekommunikationsanbieter
werden zur Löschung bislang gespeicherten Daten verpflichtet. Unter
schärferen Sicherheits- und Transparenzvorkehrungen soll die
Vorratsdatenspeicherung für die Sicherheitsbehörden jedoch weiterhin
grundsätzlich zulässig sein.
Am 02. März 2010 urteilte das
deutsche Bundesverfassungsgericht, dass die deutsche Umsetzung der
Vorratsdatenspeicherung gegen das Fernmeldegeheimnis des Artikels 10 des
Grundgesetzes verstößt und somit verfassungswidrig ist (Az. 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08). Laut
den Richtern wiegt die Verfassungswidrigkeit dieser Regelungen so
schwer, dass sie auch nicht in eingeschränktem Umfang übergangsweise
weiter angewendet werden dürfen. Vorhandene Daten sind zu löschen und
Provider dürfen ab sofort nicht mehr auf Vorrat speichern.
Soweit
das Urteil im bislang umfangreichsten Massenklageverfahren in der
Geschichte des Gerichts. Seit 2008 wurden Verbindungsdaten aller
deutschen Bürger aus der Telefon-, Mail-, und Internetnutzung sowie
Handy-Standortdaten sechs Monate lang gespeichert. Als Umsetzung einer
EU-Richtlinie sollten sie für Zwecke der Strafverfolgung sowie der
Gegenwehr abrufbar sein. 35 000 Bürger legten 2009 schließlich
Beschwerde gegen dieses Gesetz ein.
Ganz abschaffen muss der Gesetzgeber die
Vorratsdatenspeicherung dem Urteil zufolge jedoch nicht. Schließlich
wurde die Zulässigkeit der den Regeln zugrunde liegenden EU-Richtlinie
auch nicht in Frage gestellt. Das Problem sei allein die nationale
Umsetzung. So ist eine Sammlung auf Vorrat gespeicherter Daten zu
unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken zwar untersagt - mit
einer richterlichen Anordnung in erforderlichen Einzelfällen dürfen die
Daten allerdings weiterhin verwendet werden, wenn eine konkrete Gefahr
für Leib und Leben, Gefahren für den Bestand des Bundes oder eines
Bundeslandes bestehen. Für die Strafverfolgung, also der Aufklärung
begangener Straftaten soll ein Verdacht auf eine "schwere Straftat"
ausreichen.
Die hierfür nötige Neugestaltung der Vorratsdatenspeicherung bedarf nach Ansicht des Gerichts einiger anspruchsvoller und normenklarer Regelungen bezüglich Datenschutz, Datensicherheit, Transparenz und Zugriffsrechte. Konkret werden hier zum Beispiel Verschlüsselung und getrennt Speicherung angeführt. Auch die Zugriffsrechte von Nachrichtendiensten müssten auf diese Weise "wirksam begrenzt" werden. Ebenso verweist das Gericht in diesem Zusammenhang auf die Notwenigkeit wirksamer Sanktionen bei Verstößen der staatlichen Ermittler, sowie auf die Gewährung von Rechtsschutzmöglichkeiten für betroffene Kommunikationsteilnehmer. Für besonders zu schützende Formen der Kommunikation, wie etwa für kirchliche Beratungsstellen, müsse nach Ansicht des Gerichts auch die Möglichkeit eines grundsätzlichen Übermittlungsverbotes bestehen.
Seit
Jahren diskutieren Rechtsgelehrte und Gerichte darüber, ob
Internet-Zugangsanbieter auf Zuruf konkrete Nutzer von IP-Adressen
identifizieren müssen. Die nun ergangenen Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts beinhalten auch dazu entsprechende
Ausführungen. Da die Ermittler selbst keinen Zugriff auf die Daten
erhalten, sondern nur personenbezogene Auskünfte über den Inhaber eines
bestimmten Anschlusses erhalten, sieht das Gericht darin lediglich eine
mittelbare Verwendung der gespeicherten Daten. Somit kann der
Gesetzgeber die Verwendung dieser Daten auch ohne begrenzende
Straftaten, Rechtsgüterkataloge oder einen Richtervorbehalt erlauben.
Möglicherweise bietet sich somit hier auch ein Hintertürchen für die
Piratenjäger der Unterhaltungsindustrie.