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In der Literatur wird davon gesprochen, dass ein Gesetz gegenüber dem anderen immer nur subsidiär ist. Je spezieller ein Gesetz formuliert ist, umso stärker dominiert es das andere. Das zeigt sich beim Bundesgesetzbuch versus Handelsgesetzbuch. Das BGB wird als subsidiär betrachtet.
So kommen beim Arbeitnehmerschutz viele spezielle Regelungen zusammen. Jede Regelung muss in ihrem Verhältnis zu den anderen bewertet und damit gewichtet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz selbst ist ein Querschnittsgesetz. Es wird im Vergleich zu besonderen Regelungen allgemeiner argumentiert, was das Arbeitsrecht, zumindest im nicht-öffentlichen Bereich, angeht.
Datenschutzbeauftragte betonen dringenden Handlungsbedarf. Im politischen Bereich ist bislang kein Erfolg zu verzeichnen, der über Gesetzesinitiativen hinausging.
Man kann sagen, dass die Wertigkeit des Bundesdatenschutzgesetzes dann fällt, wenn es zum Beispiel eine Rechtsvorschrift gibt, die speziell auf einen bestimmten Arbeitsbereich abgestellt wurde. Die Subsidiarität bezüglich anderer Vorschriften des Bundes ergibt sich zunächst aus § 1 Abs 3 BDSG. Hier greifen im Arbeitsverhältnis zum Beispiel Bestimmungen aus dem Telekommunikationsgesetz und dem Betriebsverfassungsgesetz. lm öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gelten zudem die datenschutzrechtlichen Bestimmungen aus dem Bundesbeamtengesetz (BBG) und dem Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG).
Die Zulässigkeitskriterien des § 4 Abs 1 BDSG enthalten eine Erlaubnisnorm: Dazu zählen im Arbeitsverhältnis auch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen.