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Der Arbeitnehmer-Datenschutz ist ein wichtiger Teil des Arbeitsverhältnisses. Darin ist die Tätigkeit des Arbeitnehmers genau definiert. Also legt der Arbeitgeber fest, unter welchen Arbeitsbedingungen jemand seine Tätigkeit ausübt. So werden die Arbeitszeiten, der Arbeitsort und die Aufgabenstellung festgeschrieben. Der Arbeitnehmer kann sich den Vorgaben des Arbeitgebers nicht entziehen, wenn es Vereinbarungen gibt. Dem Arbeitnehmer würde sonst die Kündigung drohen. Deshalb wird der Arbeitnehmer als besonders schutzbedürftig angesehen.
Besonders deutlich wird diese Schutzbedürftigkeit beim Datenschutz. Der Arbeitgeber ist wirtschaftlich überlegen. Selbstbestimmung und Fremdbestimmung sind zwei Bereiche, die zu Konflikten führen können. Das gilt vor allem dann, wenn der Arbeitnehmer selbst entscheiden will, welche seiner persönlichen Daten Dritten anvertraut oder von ihnen gespeichert werden. Einen Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessen versucht der Arbeitnehmerschutz herzustellen.
Das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung bezeichnet in Deutschland das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Es handelt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um ein Datenschutz-Grundrecht, das jedoch im Grundgesetz nicht ausdrücklich erwähnt wird. Der Vorschlag, ein Datenschutz-Grundrecht in das Grundgesetz einzufügen, fand bisher in der Politik nicht die erforderliche Mehrheit. Das entscheidende Regelwerk ist also das Bundesdatenschutzgesetz geblieben.
Das informationelle Selbstbestimmungsrecht ist eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und wurde vom Bundesverfassungsgericht im sogenannten Volkszählungsurteil 1983 als Grundrecht anerkannt. Ausgangspunkt für das Bundesverfassungsgericht ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, also Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (unter C II 1 a) des Urteils.
So überwacht der Arbeitgeber zuweilen die Internet-Nutzung seines Arbeitnehmers. Persönliche Daten enthält der maschinenlesbare Ausweis, den ein Arbeitnehmer braucht, um sich identifizieren zu können. Verbunden damit kann die elektronische Zeiterfassung sein: Wann hat sich ein Arbeitnehmer "ein- und „ausgeloggt"? Die interne Videoüberwachung zeichnet trotz des berechtigten Sicherheitsbedürfnisses des Arbeitgebers Bewegungsprofile oder das Verhalten direkt am Schreibtisch auf.