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So kommen beim Arbeitnehmerschutz viele spezielle Regelungen zusammen. Jede Regelung muss in ihrem Verhältnis zu den anderen bewertet und damit gewichtet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz selbst ist ein Querschnittsgesetz. Es wird im Vergleich zu besonderen Regelungen allgemeiner argumentiert, was das Arbeitsrecht, zumindest im nicht-öffentlichen Bereich, angeht.
Datenschutzbeauftragte betonen dringenden Handlungsbedarf. Im politischen Bereich ist bislang kein Erfolg zu verzeichnen, der über Gesetzesinitiativen hinausging.
Man kann sagen, dass die Wertigkeit des Bundesdatenschutzgesetzes dann fällt, wenn es eine zum Beispiel eine Rechtsvorschrift gibt, die speziell auf einen bestimmten Arbeitsbereich abgestellt wurde. Die Subsidiarität bezüglich anderer Vorschriften des Bundes ergibt sich zunächst aus § 1 Abs 3 BDSG. Hier greifen im Arbeitsverhältnis zum Beispiel Bestimmungen aus dem Telekommunikationsgesetz und dem Betriebsverfassungsgesetz.
lm öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gelten zudem die datenschutzrechtlichen Bestimmungen aus dem Bundesbeamtengesetz (BBG) und dem Beamtenrechtsrahmengeksetz (BRRG).
Die Zulässigkeitskriterien des § 4 Abs 1 BDSG enthalten eine Erlaubnisnorm: Dazu zählen im Arbeitsverhältnis auch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen.
Das BDSG hat sich nicht immer als praxistauglich erwiesen. Im Arbeitsverhältnis ist es nicht überall anwendbar. Abhängig im öffentlichen Bereich ist es von:
Schon am 6. Juni 1984 sagte das Bundesarbeitsgericht, die Grundsätze des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts kommen auch dort zur Geltung, wo sich das Bundesdatenschutzgesetz als unzulänglich erweist. Wann das so ist, wird eine Güter- und Interessenabwägung ergeben, die nötigenfalls von einem Gericht vorzunehmen ist.
Im Alltag wird sich ein Arbeitnehmer den innerbetrieblichen Abläufen fügen, um seine Position im Unternehmen nicht zu gefährden.
Die Einschätzung der Rechtslage als Unkundiger ist dann für einen Arbeitnehmer schwierig, wenn er nicht genau weiß, welche ungeschriebenen Verpflichtungen mit seinem Arbeitsvertrag verbunden sind. Der Arbeitnehmer sieh einem komplexen Regelwerk gegenüber, das ihm durch das Bundesdatenschutzgesetz zu wenig eindeutige Rechtssicherheit bietet. Vor allem gilt das für das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Angestrebt ist ein Ausgleich der Interessen zwischen Arbeitnehmer und Betrieb. Doch in der Praxis ist das kaum relevant.
Die Übertragung auf eine so genannte kollektive Ebene ist eine Besonderheit im Arbeitsrecht. Teilweise kann die Vertragsfreiheit verlagert werden. Einerseits erfährt der Arbeitnehmer einen Grundschutz des Persönlichkeitsrechts, andererseits legen Interessenorgane in Betrieben und Behören fest, wie der Datenschutz umgesetzt wird.
Die Transformationsnorm im Betriebsverfassungsgesetz sieht jedoch vor, dass die freie Entfaltung des Einzelnen zu schützen und zu fördern ist (§ 75 Abs 2 BetrVG).
Hier kommt es zu einer engen Verknüpfung von individuellen und kollektiven Ansprüchen und Rechten. Allein die Einhaltung der Beteiligungsrechte des Kollektivs (z. B. Personalrat, Betriebsrat etc.) kann dazu führen, dass die Datenverarbeitung unrechtmäßig wird. Das Kollektiv kann Korrekturen verlangen.