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Darin ist die Tätigkeit
des Arbeitnehmers genau definiert. Also legt der Arbeitgeber fest,
unter welchen Arbeitsbedingungen jemand seine Tätigkeit ausübt. So
werden die Arbeitszeiten, der Arbeitsort und die Aufgabenstellung
festgeschrieben. Der Arbeitnehmer den Vorgaben des Arbeitgebers nicht
entziehen, wenn es Vereinbarungen gibt. Dem Arbeitnehmer würde sonst die
Kündigung drohen. Deshalb wird der Arbeitnehmer als besonders
schutzbedürftig angesehen.
Besonders deutlich wird diese
Schutzbedürftigkeit beim Datenschutz. Der Arbeitgeber ist wirtschaftlich
überlegen. Selbstbestimmung und Fremdbestimmung sind zwei Bereiche, die
zu Konflikten führen können. Das gilt vor allem dann, wenn der
Arbeitnehmer selbst entscheiden will, welche seiner persönlichen Daten
Dritten anvertraut oder von ihnen gespeichert werden. Einen Ausgleich
zwischen den verschiedenen Interessen versucht der Arbeitnehmerschutz
herzustellen.
Das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung bezeichnet in Deutschland das Recht des
Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung
seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Es handelt sich nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um ein
Datenschutz-Grundrecht, das jedoch im Grundgesetz nicht ausdrücklich
erwähnt wird. Der Vorschlag, ein Datenschutz-Grundrecht in das
Grundgesetz einzufügen, fand bisher in der Politik nicht die
erforderliche Mehrheit. Das entscheidende Regelwerk ist also das
Bundesdatenschutzgesetz geblieben.
Das informationelle
Selbstbestimmungsrecht ist eine Ausprägung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts und wurde vom Bundesverfassungsgericht im
sogenannten Volkszählungsurteil 1983 als Grundrecht anerkannt.
Ausgangspunkt für das Bundesverfassungsgericht ist das Allgemeine
Persönlichkeitsrecht, also Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG (unter C II 1 a) des Urteils.
So überwacht der Arbeitgeber zuweilen die
Internet-Nutzung seines Arbeitnehmers. Persönliche Daten enthält der
maschinenlesbare Ausweis, den ein Arbeitnehmer braucht, um sich
identifizieren zu können. Verbunden damit kann die elektronische
Zeiterfassung sein: Wann hat sich ein Arbeitnehmer "ein- und
„ausgeloggt"? Die interne Videoüberwachung zeichnet trotz des
berechtigten Sicherheitsbedürfnisses des Arbeitgebers Bewegungsprofile
oder das Verhalten direkt am Schreibtisch auf.
Noch eine Reihe
spezieller Regelungen müssen beachtet werden, zum Beispiel im Betriebsverfassungsgesetz oder im Teledienste-Datenschutzgesetz.
Offen
geblieben ist ein klarer Erlass, der das Arbeitnehmer-Datenschutzgesetz
ergänzt. Rote und grüne Koalitionspartner (SPD und Bündnis 90/ Die
Grünen) waren sich 1998 und 1999 in zwei Koalitionsvereinbarungen darin
einig, dass ein Arbeitnehmer-Datenschutzgesetz gebraucht wird. Nicht
einmal der Referenten-Entwurf dazu liegt bis heute vor.
Die
Möglichkeiten der Computerarbeit und der Kommunikation online bieten dem
Arbeitgeber neue Möglichkeiten, seine Mitarbeiter zu kontrollieren.
Doch werden Protokolldaten selbst während eines Telefongesprächs
registriert.
Einerseits
können die Interessen des Arbeitgebers verstanden werden. Er erwartet
von seinen Mitarbeitern Effizienz. Die Dokumentation von Abläufen kann
innerbetrieblich eine große Bedeutung haben, zum Beispiel bei der
Bearbeitung einer Bestellung, bei Rückfragen und Beschwerden.
Problematisch
wird es, wenn Dritte Zugriff auf alle oder einen Teil dieser Daten
haben.
Outsourcing ist das Zauberwort und gleichzeitig ein Problem. Das Bundesdatenschutzgesetz fordert Unternehmen auf, mit Subunternehmen klare Verträge zu schließen und diejenigen, die mit Daten umgehen, zu kontrollieren. Also ist niemand aus der Verantwortung genommen.
Der Fortschritt der Technik ermöglicht es heute, die sogenannten „Bausteine des Lebens" zu erfassen. Die Genom-Analyse steht an ihrem Anfang. Die Ergebnisse von Gen-Tests werden von Gerichten anerkannt. Aus der Genom-Analyse ergeben sich Anfälligkeiten, was bestimmt Krankheiten angeht. Es ist sogar möglich, Geno-Typen auszumachen, um Medikamente besser einsetzen zu können.
Die
Vorteile dieser Technik sind, zugunsten der Menschheit eingesetzt,
unbestreitbar. Selbst Verhaltensweisen lassen sich genetisch erklären.
Das sind potenziell interessante Informationen, die schon über eine
Einstellung durch den Arbeitgeber entscheiden könnten. Kulturell ist
dieser Bereich aus historischen Gründen heikel, weil Abweichungen von
Genomen zu einer Bewertung und Auswahl von Mitarbeitern führen können.
In den Vereinigte Staaten von Amerika ist es im Einzelfall zu
Diskriminierungen von Mitarbeitern gekommen.
Biometrische Daten
werden aus Sicherheitsgründen zunehmend erfasst. Damit soll die
Identität eines Mitarbeiters unzweifelhaft festgestellt werden können.
Nicht nur Hochsicherheitslabore nutzen diese Möglichkeiten der
Erkennung, sondern auch Dokumente wie künftig der Reisepass.
Die
Einsatzfelder haben in den vergangenen 20 Jahren zugenommen. Ein Ende
ist nicht in Sicht. Beschränkt sind sie nicht mehr auf Großunternehmen.
Die Anwendung ist günstiger geworden und selbst für Kleinbetriebe
erschwinglich.
Die Zeiten, in denen Akten geführt und verschlossen wurden, um Personaldaten zu schützen, sind vorbei. Personenbezogene Informationen befinden sich in System der Produktionsplanung. Interne Zahlungssysteme lassen Rückschlüsse darauf zu, was jemand in der Kantine gegessen und wie viel Geld er dafür mit seiner Karte bezahlt hat. Die Abrechnung von Dienstreisen und der Einsatz von Kredit-Karten lässt die Erstellung von Bewegungsprofilen zu. Die Art und der Umfang der Arbeitsleistung sind ableitbar aus Protokollen der Telefonsysteme oder Faxgeräte.
In der Praxis
stellt sich die Frage, ob tatsächlich die Ergebnisse ärztlicher
Untersuchungen in der Personalakte stehen dürfen. Das kann sinnvoll
sein, wenn die Interessen der Mitarbeiter zum Beispiel bei Behinderungen
im Vordergrund stehen sollen. Wenn das Foto, der Name, die
Zugehörigkeit zu einer Abteilung oder einem Betrieb intern oder extern
veröffentlicht werden („Mitarbeiter des Monats", persönliche
Verkaufserfolge): Ist dann die Einwilligung des Mitarbeiters nötig?
Der
Arbeitgeber argumentiert gelegentlich damit, dass diese öffentliche
Anerkennung dem Mitarbeiter nützt und diese Vorgehensweise einer Art
Betriebskultur entspricht. In der Folge ergeben sich soziale Zwänge, die
das Informationelle Selbstbestimmungsrecht ad absurdum führen.
Aus
Gründen der Konformität, also Anpassung an vermeintliche Traditionen,
verzichten Arbeitnehmer auf den Schutz ihrer Daten.
Im Einzelfall können Kunden eines
Schnellrestaurants wegen der Veröffentlichung von Personendaten
erfahren, dass Gretel Huber als Servicekraft im vergangenen Monat
besonders agil war. Im Bilderrahmen sieht man die Dame sogar.
Ein
anderes Beispiel ist der Fall des Bewerbers, der sich bereits vor einem
Jahr um eine Anstellung in einem Unternehmen bemüht hat. Die neue
Absage bezieht sich mit konkretem Datum auf die alte. Zitiert wird
eventuell die Begründung, dieser Bewerber sei grundsätzlich nicht für
das Unternehmen geeignet. Man könnte meinen: Es wird eine „Schwarze
Liste" geführt. Wie lange dürfen solche Informationen über
Betriebsfremde intern gespeichert werden?
Im Rahmen von
Umstrukturierungen werden verschiedene Gesellschaften eines Konzern
zentral koordiniert. Dazu gehört auch die Verwaltung von Daten. So
besteht die Möglichkeit, ein Leistungsprofil zu erstellen. Beurteilungen
berücksichtigen möglicherweise das Kommunikations- und Sozialverhalten
eines Mitarbeiters an zentraler Stelle. Der Fachbegriff lautet:
data-mining.
Die Datensammlung macht nicht vor nationalen
Grenzen halt. Die Globalisierung lässt es zu, dass Informationen über
eine Person aus Deutschland sowohl in Buenos Aires als auch in Kapstadt
gespeichert sind, weil sich dort wichtige Rechenzentren befinden. Der
Arbeitnehmer sieht sich gezwungen, dieser Arbeitsweise seine Zustimmung
zu geben, weil er nicht verlangen will, dass seinetwegen persönliche
Informationen über ihn nur in der betrieblichen Stätte vor Ort
gespeichert werden.