Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich
Der Düsseldorfer Kreis hat am 24./25.
November 2010 - als das gemeinsame Abstimmungsgremium der obersten
Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich - hohe
Mindestanforderungen zur erforderlichen Fachkunde und den Rahmenbedingungen für
betriebliche Datenschutzbeauftragte beschlossen.
Für die Unternehmen der
Privatwirtschaft haben die Beschlüsse dieses Gremiums erhebliche Auswirkungen.
Im Rahmen des Düsseldorfer Kreises koordinieren die einzelnen auf Landesebene
zuständigen Aufsichtsbehörden ihr Vorgehen und setzen dessen Beschlüsse in
aller Regel konsequent um. Unternehmen sind daher gut beraten, die
Anforderungen der Aufsichtsbehörden genau zu beachten, da der
Unternehmensleitung ansonsten Geldbußen nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 BDSG von bis zu
50.000 Euro drohen.
Die Beschlüsse vom 24./25. November beschreiben die Vorgaben
des Düsseldorfer Kreises und geben Handlungsempfehlungen zu deren Umsetzung.
§
4f Abs. 2 und 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG): Mindestanforderungen an
Fachkunde und Unabhängigkeit des Beauftragten für den Datenschutz
Bei der
Kontrolle verantwortlicher Stellen haben die obersten Aufsichtsbehörden für den
Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich festgestellt, dass angesichts
zunehmender Komplexität automatisierter Verfahren zum Umgang mit personenbezogenen Daten, Fachkunde
und Rahmenbedingungen für die Arbeit der Beauftragten für den Datenschutz (DSB)
nicht durchgängig den Anforderungen des BDSG genügen.
Die obersten
Aufsichtsbehörden weisen ebenso darauf hin, dass die Aus- und Belastung der DSB maßgeblich beeinflusst wird
durch die Anzahl der zu betreuenden verantwortlichen Stellen, die Größe der
verantwortlichen Stelle, den Grad der Schutzbedürftigkeit der zu verarbeitenden
personenbezogenen Daten und die Besonderheiten branchenspezifischer Datenverarbeitung. Veränderungen
dieser Faktoren führen regelmäßig zu einer proportionalen Mehrbelastung der
DSB.
Folgende
Mindestanforderungen sind zu gewährleisten:
Fachkunde gemäß § 4f Abs. 2 Satz 1
BDSG
Zum
Beauftragten für den
Datenschutz (DSB) darf nur bestellt werden, wer die erforderliche Fachkunde und
Zuverlässigkeit besitzt. Grundsätzlich müssen diese rechtlichen, technischen
sowie organisatorischen Mindestkenntnisse bereits zum Zeitpunkt des Bestellung zum DSB im ausreichenden Maße vorliegen. Sie können auch
durch den Besuch geeigneter Aus- und Fortbildungsveranstaltungen und das
Ablegen einer Prüfung erlangt sein.
Die Mindestkenntnisse umfassen Datenschutzrecht
allgemein – unabhängig von der Branche und der Größe der verantwortlichen Stelle
- Grundkenntnisse zu
verfassungsrechtlich garantierten Persönlichkeitsrechten der Betroffenen und Mitarbeiter der
verantwortlichen Stelle und
- umfassende Kenntnisse zum Inhalt und
zur rechtlichen Anwendung der für die verantwortlichen Stellen einschlägigen
Regelungen des BDSG, auch technischer und organisatorischer Art,
- Kenntnisse des Anwendungsbereiches
datenschutzrechtlicher und einschlägiger technischer Vorschriften, der
Datenschutzprinzipien und der Datensicherheitsanforderungen
insbesondere nach § 9 BDSG.
Branchenspezifisch – abhängig von der
Branche, Größe oder IT-Infrastruktur der verantwortlichen
Stelle und der Sensibilität der zu verarbeitenden Daten
- Umfassende Kenntnisse der spezialgesetzlichen
datenschutzrelevanten Vorschriften, die für das eigene Unternehmen
relevant sind,
- Kenntnisse der Informations- und
Telekommunikationstechnologie und der Datensicherheit (physische Sicherheit,
Kryptographie, Netzwerksicherheit, Schadsoftware und Schutzmaßnahmen, etc.),
- betriebswirtschaftliche
Grundkompetenz (Personalwirtschaft, Controlling, Finanzwesen, Vertrieb, Management, Marketing etc.),
- Kenntnisse der technischen und
organisatorischen Struktur sowie deren Wechselwirkung in der zu betreuenden verantwortlichen Stelle
(Aufbau- und Ablaufstruktur bzw. Organisation der verantwortlichen
Stelle) und
- Kenntnisse im praktischen
Datenschutzmanagement einer verantwortlichen Stelle (z. B. Durchführung von Kontrollen,
Beratung, Strategieentwicklung,
Dokumentation, Verzeichnisse, Logfile-Auswertung,
Risikomanagement, Analyse von Sicherheitskonzepten, Betriebsvereinbarungen,
Videoüberwachungen, Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat etc.).
Anforderungen an die Unabhängigkeit
der/des
Beauftragten gem. § 4f Abs. 3 BDSG
Nach § 4f
Abs. 3 Satz 2 BDSG sind DSB in Ausübung ihrer Fachkunde auf dem Gebiet des
Datenschutzes weisungsfrei. Um die Unabhängigkeit der DSB zu gewährleisten,
sind folgende
betriebsinterner organisatorischer Maßnahmen
erforderlich:
- DSB sind dem Leiter/der Leiterin der verantwortlichen Stelle
organisatorisch unmittelbar zu unterstellen (§ 4f Abs. 3 Satz 1 BDSG). Sie
müssen in der Lage sein, ihre Verpflichtungen ohne lnteressenkonflikte erfüllen
zu können. Dieses
ist durch entsprechende Regelungen innerhalb der verantwortlichen Stelle bzw.
vertragliche Regelungen sicher zu stellen und sowohl innerhalb der
verantwortlichen Stelle als auch nach außen hin publik zu machen. Den DSB ist
ein unmittelbares Vortragsrecht
beim Leiter der Stelle einzuräumen.
- DSB dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben in Hinblick auf ihr
sonstiges Beschäftigungsverhältnis, auch für den Fall, dass die Bestellung zum
DSB widerrufen wird, nicht benachteiligt werden (vgl. § 4f Abs. 3 Satz 3 ff BDSG).Analog muss bei
der Bestellung von externen DSB der Dienstvertrag so ausgestaltet sein, dass
eine unabhängige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben durch entsprechende
Kündigungsfristen, Zahlungsmodalitäten, Haftungsfreistellungen und Dokumentationspflichten gewährleistet
wird. § 4f Abs. 3 BDSG schränkt insoweit die grundsätzliche Vertragsfreiheit
ein. Empfohlen wird grundsätzlich eine Mindestvertragslaufzeit von 4 Jahren,
bei Erstverträgen wird wegen der Notwendigkeit der Überprüfung der Eignung grundsätzlich eine
Vertragslaufzeit von 1 – 2 Jahren empfohlen.
- Datenschutzbeauftragte sind zur Verschwiegenheit über die Identität des
Betroffenen sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf den Betroffenen zulassen,
verpflichtet, soweit sie nicht davon
durch die Betroffenen befreit wurden. Dies gilt auch gegenüber der
verantwortlichen Stelle und deren Leiter (§ 4f Abs. 4 BDSG).
Erforderliche
Rahmenbedingungen innerhalb der verantwortlichen Stelle zur Fachkunde und
Unabhängigkeit des DSB
- Die Prüfpflichten der DSB (vgl. §
4g BDSG) setzen voraus, dass ihnen die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen
Zutritts- und Einsichtsrechte in alle betrieblichen Bereiche eingeräumt werden.
- DSB müssen in alle relevanten
betrieblichen
Planungs- und Entscheidungsabläufe eingebunden werden. Sie führen das
Verfahrensverzeichnis (§ 4g Abs. 2 BSDG) und haben hierfür die erforderlichen
Unterlagen zu erhalten.
- Zur Erhaltung der zur Erfüllung
seiner Aufgaben erforderlichen Fachkunde haben die verantwortlichen Stellen den DSB
die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zu ermöglichen und
deren Kosten zu übernehmen. Bei der Bestellung von externen DSB kann die
Fortbildung Bestandteil der vereinbarten Vergütung sein und muss nicht zusätzlich erbracht werden.
- Internen DSB muss die erforderliche
Arbeitszeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Erhaltung ihrer Fachkunde zur
Verfügung stehen. Bei Bestellung eines externen DSB muss eine bedarfsgerechte
Leistungserbringung gewährleistet sein.
Sie muss in angemessenem Umfang auch in der beauftragenden verantwortlichen
Stelle selbst erbracht werden. Ein angemessenes Zeitbudget sollte konkret
vereinbart und vertraglich festgelegt sein.
- Die verantwortlichen Stellen haben
DSB bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben insbesondere durch die zur Verfügung Stellung von Personal,
Räumen, Einrichtung, Geräten und Mitteln zu unterstützen (§ 4f Abs. 5 BDSG).